(1)Absatz eins,Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Art. 28 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 oder (EU) Nr. 1095/2010 befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, ist, soweit sich aus Abs. 2 und Abs. 11 nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in § 53 Abs. 1 erster Satz VStG und § 53a erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.Die FMA ist zur Vollstreckung der von ihr erlassenen Bescheide, mit Ausnahme der Verwaltungsstrafbescheide, zuständig. Weiters ist die FMA zur Vollstreckung sämtlicher Entscheidungen, ausgenommen Verwaltungsstrafen, der Teilnehmer des ESFS im Rahmen jeweils des Artikel 28, der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 1094 aus 2010, oder (EU) Nr. 1095 aus 2010, befugt. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, Bundesgesetzblatt Nr. 53, ist, soweit sich aus Absatz 2 und Absatz 11, nichts anderes ergibt, anzuwenden. An die Stelle der Behörde in Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz VStG und Paragraph 53 a, erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 11/2018)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2018,)