Vor Einleitung des Vermittlungsverfahrens kann eine Vertragspartei jederzeit schriftlich um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die den Handel oder Investitionsströme zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den im Ersuchen vorgelegten Informationen.