Für diesen Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck
- Litera a„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
- Litera b„Kandidat“ eine Person, deren Name auf der in Artikel 196 genannten Liste der Schiedsrichter steht und die für die Bestellung als Mitglied eines Schiedspanels nach Artikel 177 in Betracht gezogen wird;
- Litera c„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;
- Litera d„Verfahren“, sofern nichts anderes bestimmt ist, ein Schiedspanelverfahren nach Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung).
- Litera e„Mitarbeiter“ eines Schiedsrichters Personen, die unter seiner Leitung und Aufsicht arbeiten, aber keine Assistenten sind;
- Litera f„Vermittler“ eine Person, die nach Maßgabe des Anhangs römisch sieben ein Vermittlungsverfahren durchführt;