Für die Zwecke des Titels römisch drei (Handel und Wirtschaft) Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Abkommens und für die Zwecke dieser Verfahrensordnung bezeichnet der Ausdruck:
- Litera a„Berater“ eine Person, die von einer Streitpartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;
- Litera b„Schiedsrichter“ ein Mitglied eines nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetzten Schiedspanels;
- Litera c„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Schiedsrichters Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;
- Litera d„Beschwerdeführerin“ die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 176 dieses Abkommens beantragt;
- Litera e„Beschwerdegegnerin“ die Vertragspartei, von der behauptet wird, dass sie gegen die in Artikel 173 dieses Abkommens genannten Bestimmungen verstoßen hat;
- Litera f„Schiedspanel“ ein nach Artikel 177 dieses Abkommens eingesetztes Panel;
- Litera g„Vertreter einer Vertragspartei“ eine im Dienst einer Vertragspartei stehende oder von dieser ernannte Person, welche die Vertragspartei in einer Streitigkeit im Zusammenhang mit diesem Abkommen vertritt;
- Litera h„Tag“ einen Kalendertag;
- Litera i„Arbeitstag“ jeden Tag außer den gesetzlichen Feiertagen, Samstag und Sonntag.