Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Anlage 3
01.03.2020
59/04 EU – EWR
Schwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:
300 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses Anhangs),
7 Millionen Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs).
Für die Europäische Union:
Die zentralen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Anhang 1 der Europäischen Union zur Anlage 1 des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO aufgeführt sind. Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Abkommens gilt weder für die durch ein Sternchen (*) gekennzeichneten Stellen, noch die Verteidigungsministerien, die in dieser Liste aufgeführt sind.
Anmerkung:
Die Liste umfasst auch untergeordnete Stellen der aufgelisteten Beschaffungsstellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, sofern diese keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.
Für die Republik Kasachstan:
Anmerkung:
Die Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer einzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.
Schwellenwerte nach Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe c:
400 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren und Dienstleistungen mit Ausnahme von Bauleistungen (Teile 4 und 5 dieses Anhangs),
7 Millionen Sonderziehungsrechte für Bauleistungen (Teil 6 dieses Anhangs)
Für die Europäische Union:
Alle regionalen staatlichen Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Anmerkungen:
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „regionale Gebietskörperschaften“ die Beschaffungsstellen der Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059 aus 2003, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)1 fallen.
Für die Republik Kasachstan:
Anmerkung: Die Organisation und Durchführung von Beschaffungsverfahren für die vorstehend genannten staatlichen Stellen kann von einer einzigen, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan benannten Institution übernommen werden.
_____________________
1 Amtsblatt , EU L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
(entfällt)
Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten HS-Codes des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren der Weltzollorganisation (HS) dienen der Kennzeichnung der in Artikel 137 genannten Waren. Die Beschreibung wird nur informationshalber angegeben.
Nr. | HS-Code | Warengruppen |
1 | 0401 bis 0402 | Milch und Rahm |
2 | 0701 bis 0707 | Bestimmte Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
3 | 2501 bis 2530 | Sonstige nichtmetallische Mineralerzeugnisse |
4 | 2801 bis 2940 | Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse |
5 | 3101 bis 3826 | Bestimmte chemische Elemente und chemische Erzeugnisse |
6 | 3917 | Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke aus Kunststoffen |
7 | 4801 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen |
8 | 4803 | Papiere zur Herstellung von Toilettenpapier, Abschminktüchern oder hygienischen Binden und Windeln oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege |
9 | 5101 bis 6006 | Spinnstoffe und Waren daraus |
10 | 7201 bis 8113 | Unedle Metalle und Waren daraus |
11 | 8201 bis 8311 | Metallerzeugnisse |
12 | 8429 | Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter |
13 | 8501 bis 8517 | Bestimmte Maschinen und Geräte |
14 | 8535 bis 8548 | Bestimmte elektrische Geräte |
15 | 870130 | Gleiskettenzugmaschinen |
16 | 870190 | Sonstige Zugmaschinen der Position 8701 (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 87.09) |
17 | 8702 | Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer |
18 | 8703 | Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen |
19 | 8704 | Lastkraftwagen |
20 | 8705 | Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen– oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) |
21 | 8716 | Anhänger, einschließlich Sattelanhänger; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
22 | 8802 | Hubschrauber und Raumfahrzeuge |
23 | 940350 | Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art |
24 | 9405 | Lampen und Beleuchtungskörper |
Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:
Dieses Abkommen gilt für folgende von den in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs genannten Stellen durchgeführte Beschaffungen von Dienstleistungen, die gemäß Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) in der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren der WTO (Dokument MTN.GNS/W/120) aufgeführt sind: 1
Beschreibung | Bezugsnr. der CPC. |
Telekommunikationsdienstleistungen | 7522 |
Wirtschaftsprüfungsleistungen | 86211 |
Rechnungsabschlussprüfungen | 86212 |
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung | 86401 |
Managementberatung | 865 |
Mit der Managementberatung verbundene Leistungen | 8663 |
Dienstleistungen von Architekten | 8671 |
Ingenieurdienstleistungen | 8672 |
Integrierte Ingenieurdienstleistungen | 8673 |
Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten | 8674 |
verbundene wissenschaftliche und technische Beratung | 86754 |
Anmerkung:
Die unter das Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.
______________________
1 Ausgenommen Dienstleistungen, die Beschaffungsstellen aufgrund eines ausschließlichen Rechts, das durch veröffentlichte Gesetzes-, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt wurde, von einer anderen Stelle beziehen müssen:
2 Für die Republik Kasachstan mit Ausnahme lokaler Tele- und Funkkommunikationsdienste, einschließlich Satellitenfunk, sofern die Leistungen nicht durch ausländische Satellitenbetreiber für juristische Personen der Republik Kasachstan mit einer Lizenz für Telekommunikationsdienstleistungen erbracht werden, wie in der GATS-Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan vorgesehen.
3 Mit Ausnahmen von Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen.
4 Mit Ausnahme der Landvermessung für die rechtsverbindliche Festlegung von Grenzen, Luftbildaufnahmen und Luftbildkarten und mit Ausnahme der СРС 86754 (kartografische Arbeiten), wie in der Liste spezifischer Verpflichtungen der Republik Kasachstan im Rahmen des GATS festgelegt.
Für die Europäische Union und die Republik Kasachstan:
Dieses Abkommen gilt für die Beschaffung aller in der CPC aufgeführten Bauleistungen durch Stellen, die in den Teilen 1 bis 3 dieses Anhangs aufgeführt sind.
Anmerkung:
Die unter dieses Abkommen fallenden Leistungen unterliegen den Beschränkungen und Bedingungen, die in der Liste spezifischer Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS festgelegt wurden.
Für die Europäische Union
Für die Republik Kasachstan
Erdhobel, Schürflader, Gesetzesvorschrift, Rechtsvorschrift, Telekommunikationsdienst, Schiedsgerichtsleistung
31.03.2025
20011102
NOR40222238