Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Anlage eins
01.03.2020
59/04 EU – EWR
A. VORBEHALTE DER REPUBLIK KASACHSTAN,
Die Republik Kasachstan behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung vereinbar sind:
Die Republik Kasachstan kann juristischen Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Union kontrolliert werden, und ihren Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan untersagen, Geschäfte mit der Nutzung strategischer Ressourcen und/oder dem Erwerb strategischer Objekte in der Republik Kasachstan zu tätigen, wenn dies zu einer Konzentration der Rechte bei einer Person oder einer Gruppe von Personen aus denselben Ländern führen würde. Diese Regelung gilt auch für Tochterunternehmen im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Republik Kasachstan1. Die Republik Kasachstan kann im Interesse der nationalen Sicherheit Eigentumsrechte und die Übertragung von Eigentumsrechten an strategischen Ressourcen und Objekten der Republik Kasachstan beschränken.
Unternehmen, die Waren herstellen, die aus gewichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheit, des Schutzes oder der nationalen Sicherheit lizenzpflichtig sind, werden in Form einer juristischen Person der Republik Kasachstan gegründet.
Innerhalb des Festlandsockels der Republik Kasachstan können Beschränkungen festgelegt werden.
B. VORBEHALTE DER EUROPÄISCHEN UNION
Die Europäische Union behält sich das Recht vor, folgende Maßnahmen beizubehalten oder zu erlassen, die nicht mit Verpflichtungen hinsichtlich der Inländerbehandlung vereinbar und gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sind:
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten; die Europäische Union kann Beschränkungen auf juristische Personen anwenden, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen auf juristische Personen angewandt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden und auf die mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der Europäischen Union entfallen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind der Zugang zu und die Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterliegen, den Fischereifahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union fahren und im Gebiet der Europäischen Union registriert sind.
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien, einschließlich Grundbesitz, durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, gelten.
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Inländerbehandlung nicht für juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, und die einen landwirtschaftlichen Betrieb übernehmen wollen. Der Erwerb von Rebflächen durch juristische Personen, die von natürlichen oder juristischen Personen der Republik Kasachstan kontrolliert werden, muss notifiziert oder erforderlichenfalls genehmigt werden.
Die Inländerbehandlung gilt nicht für Aquakultur im Gebiet der Europäischen Union.
In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Beschränkungen gelten.
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1 Artikel 64 des Gesetzes Nr. 415 vom 13. Mai 2003 über Aktiengesellschaften der Republik Kasachstan und Artikel 12 des Gesetzes Nr. 220 vom 22. April 1998 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit zusätzlicher Haftung der Republik Kasachstan.
Tagebau, Meeresgewässer, Tierwelt, Erdöleinfuhr
17.03.2025
20011102
NOR40222236