(5)Absatz 5,Soweit in Titel III (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel III vorläufig ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung nach Absatz 4, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, aber vor seinem Inkrafttreten Mitglied der WTO, gilt Titel III (Handel und Wirtschaft), sofern darin nichts anderes bestimmt ist, vorläufig ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.Soweit in Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist, gilt Titel römisch drei vorläufig ab dem Beginn der vorläufigen Anwendung nach Absatz 4, sofern die Republik Kasachstan der WTO bis zu diesem Zeitpunkt beigetreten ist. Wird die Republik Kasachstan nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens, aber vor seinem Inkrafttreten Mitglied der WTO, gilt Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft), sofern darin nichts anderes bestimmt ist, vorläufig ab dem Zeitpunkt des Beitritts der Republik Kasachstan zur WTO.