Absatz eins,Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Titels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, einschließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 197
01.03.2020
59/04 EU - EWR
12.08.2020
20011102
NOR40222145