Absatz eins,Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemessenen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, um den Abschlussbericht des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt das Schiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffen wurde oder eine nach Artikel 185 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den Bestimmungen nach Artikel 173 unvereinbar ist, so legt die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen und nach Konsultationen mit der Beschwerdeführerin ein Angebot für einen Ausgleich vor.