(3)Absatz 3,Können die Vertragsparteien innerhalb der Frist des Absatzes 2 dieses Artikels keine Einigung über die Zusammensetzung des Schiedspanels erzielen, so kann jede Vertragspartei innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Frist einen Schiedsrichter von der Teilliste der jeweiligen Vertragspartei, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist, bestimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter, so wird ein Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Vertragspartei vom Vorsitzenden des Kooperationsausschusses oder von dessen Stellvertreter per Losentscheid von der Teilliste dieser Vertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 196 aufgestellten Liste ist.