(2)Absatz 2,Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten werden umgehend in einer Weise veröffentlicht, die den Anforderungen des WTO-Übereinkommens, einschließlich der in Artikel X des GATT 1994, in Artikel III des GATS und Artikel 63 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Anforderungen, entspricht. Die Vertragsparteien aktualisieren regelmäßig die sich auf solche Maßnahmen beziehenden veröffentlichten Ressourcen, einschließlich Websites, und machen sie für interessierte Personen problemlos zugänglich. Solche Informationen bleiben während der Geltungsdauer der Maßnahmen und für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zugänglich.Alle Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit den oder mit Auswirkungen auf die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten werden umgehend in einer Weise veröffentlicht, die den Anforderungen des WTO-Übereinkommens, einschließlich der in Artikel römisch zehn des GATT 1994, in Artikel römisch drei des GATS und Artikel 63 des TRIPS-Übereinkommens festgelegten Anforderungen, entspricht. Die Vertragsparteien aktualisieren regelmäßig die sich auf solche Maßnahmen beziehenden veröffentlichten Ressourcen, einschließlich Websites, und machen sie für interessierte Personen problemlos zugänglich. Solche Informationen bleiben während der Geltungsdauer der Maßnahmen und für einen angemessenen Zeitraum nach Ablauf ihrer Geltungsdauer zugänglich.