Absatz eins,Dieser Artikel gilt für Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren nichtfossilen Quellen, wie unter anderem Wind- und Sonnenenergie und Wasserkraft, jedoch nicht für die Produkte, aus denen diese Energie erzeugt wird.