Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber der wichtigsten Energietransit- bzw. Energietransportfernleitungen und -netze
- Litera adie Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung, Einschränkung oder eines unbeabsichtigten Abbruchs des Transits und/oder des Transports auf ein Minimum zu senken,
- Litera bden normalen Betrieb dieses Transits oder Transports, der unbeabsichtigt unterbrochen, eingeschränkt oder abgebrochen wurde, unverzüglich wiederherstellen.