Absatz eins,Dieses Abkommen lässt die im Einklang mit dem Völkerrecht bestehende uneingeschränkte Souveränität der Vertragsparteien über Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren Hoheitsgebieten und in ihren Binnen-, Insel- und Territorialgewässern sowie die Hoheitsrechte für die Zwecke der Exploration und Nutzung der Kohlenwasserstoffvorkommen in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf ihren Festlandsockeln unberührt.