Absatz eins,Eine Vertragspartei kann eine Änderung oder Berichtigung der Angaben in Anhang römisch drei, die sich auf sie beziehen, vorschlagen.
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 136
01.03.2020
59/04 EU – EWR
Änderungen
Berichtigungen
Kooperationsausschuss
__________________________
1 Diese Verpflichtung gilt als von der Europäischen Union erfüllt, wenn diese der Republik Kasachstan Berichtigungen parallel zu dem Notifizierungszyklus im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen notifiziert.
17.03.2025
20011102
NOR40222084