Absatz eins,Beschaffungsstellen dürfen weder eine technische Spezifikation ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, welche darauf abzielen oder bewirken, dass der internationale Handel unnötig erschwert wird.
Die technischen Spezifikationen müssen allen Anbietern gleichermaßen zugänglich sein und dürfen die Öffnung der Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.