Absatz eins,Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter unterhalten, in das sich interessierte Anbieter unter Bereitstellung bestimmter Angaben eintragen müssen.
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 126
01.03.2020
59/04 EU - EWR
Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren
Beschränkte Ausschreibungen
Mehrfachverwendungslisten
Beschaffungsstellen im Sinne des Anhangs römisch drei Teil 3
Mitteilungen über die Entscheidungen von Beschaffungsstellen
12.08.2020
20011102
NOR40222074