Absatz eins,Die Beschaffungsstelle beschränkt sich bei den Bedingungen für die Teilnahme an einer Ausschreibung auf die wesentlichen Bedingungen, die sicherstellen, dass ein Anbieter die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, über die Finanzkraft verfügt und die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit aufweist, um die betreffende Beschaffung übernehmen zu können.