Absatz eins,Sofern nicht die in Artikel 130 dargelegten Umstände vorliegen, macht die Beschaffungsstelle jede Beschaffung, die unter dieses Abkommen fällt, über eine Ausschreibungsbekanntmachung in dem in Anhang römisch vier Teil 2 aufgeführten geeigneten Print- oder E-Medium bekannt. Solche Bekanntmachungen werden weit verbreitet und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich. Die Bekanntmachungen sind für die Beschaffungsstellen, die unter Anhang römisch drei Teil 1, 2 oder 3 fallen, mindestens während des in Anhang römisch vier Teil 2 festgelegten Mindestzeitraums über einen einzigen Zugangspunkt kostenlos elektronisch zugänglich.