Absatz eins,Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen behandeln eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die solche Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, ohne dies an Bedingungen zu knüpfen.