Absatz eins,Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit unter dieses Abkommen fallenden Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob sie ganz oder teilweise elektronisch erfolgen.
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 120
01.03.2020
59/04 EU - EWR
Geltung dieses Kapitels
Bewertung
Anwendungsbereich, Zahlstellendienstleistung, Liquidationsdienstleistung, Verkaufsdienstleistung, Tilgungsdienstleistung
12.08.2020
20011102
NOR40222068