Absatz eins,Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet jede Vertragspartei die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 111
01.03.2020
59/04 EU - EWR
12.08.2020
20011102
NOR40222059