(9)Absatz 9,Unbeschadet dieses Artikels schützt jede Vertragspartei geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt. Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Absatz 4 genannten Sachverhalte zutrifft und die vor dem Tag, an dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragspartei übermittelt wird, angemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit nach internem Recht vorgesehen ist – durch Benutzung erworben wurde. Eine solche ältere Marke kann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiter benutzt und erneuert werden, sofern nach dem Markenrecht der Vertragspartei, in deren Gebiet sie eingetragen ist oder benutzt wird, keine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung vorliegen.