Absatz eins,Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren zur Erlangung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung oder zur Niederlassung angemessen, klar und hinsichtlich der zugrunde liegenden politischen Ziele relevant sind, der Art der zu erfüllenden Voraussetzungen und zu bewertenden Kriterien Rechnung tragen und nicht für sich allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung darstellen.