Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und von Vertragsdienstleistern im Einklang mit Artikel 39 Absätze 5 und 6.