Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf ihre Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.
Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
Vertrag – Multilateral
Artikel 45
01.03.2020
59/04 EU - EWR
12.08.2020
20011102
NOR40221993