(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine in Artikel XX Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Vertragspartei, die eine in Artikel römisch zwanzig Buchstaben i und j des GATT 1994 vorgesehene Maßnahme zu treffen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei vor Einführung dieser Maßnahme alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellt, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich auf die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Maßnahmen verständigen. Wird binnen 30 Tagen nach Bereitstellung derartiger Angaben kein Einvernehmen erzielt, so kann die Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen auf die betreffende Ware anwenden. Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, die Maßnahmen zu treffen, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Sicherungsmaßnahmen ergreifen; die andere Vertragspartei wird von ihr darüber umgehend unterrichtet.