Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit EU – Mexiko – Zweites Zusatzprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 31 aus 2020,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2008

Index

59/04 EU - EWR

Langtitel

Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

StF: BGBl. III Nr. 31/2020

Sonstige Textteile

Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:

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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 191 aus 2000,.

Ratifikationstext

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Zweite Zusatzprotokoll gemäß dessen Artikel 5, Absatz 2, mit 1. März 2008 in Kraft getreten.

Das Zweite Zusatzprotokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 141 vom 2.6.2007 Seite 69, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits1 werden alle authentischen Sprachfassungen dieses Zusatzprotokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2020

Gesetzesnummer

20011100

Dokumentnummer

NOR40221939