Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2020,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9,

Inkrafttretensdatum

01.02.2020

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 9

9.1 Die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221930