Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2020,
Vertrag – Mongolei
Artikel 9,
01.02.2020
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
9.1 Die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.
02.04.2020
20011099
NOR40221930