Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 33 aus 2020,
Vertrag – Mongolei
Artikel 4,
01.02.2020
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
4.1 Eine Liste der zur Umsetzung in Aussicht genommenen Projekte wird von den Vertragsparteien erstellt und erforderlichenfalls von diesen aktualisiert werden.
4.2 Die Eignung der unter dem gegenständlichen Abkommen zu finanzierenden Projekte wird unter Berücksichtigung der aus der Anwendung der „Helsinki“-Regeln über gebundene Hilfskredite gewonnenen ex-ante Leitlinien/Erfahrungen und soweit anwendbar der nationalen Zuteilungskriterien bewertet.
4.3 Basierend auf Erfahrungen unter den „Helsinki“ – Regeln über gebundene Hilfskredite im Hinblick auf finanziell nicht tragfähige Projekte, werden unter Bedachtnahme einer insgesamt ausgewogenen Verteilung der Sektoren folgende Projekte/Sektoren für eine konzessionelle Finanzierung in Erwägung gezogen:
02.04.2020
20011099
NOR40221925