Absatz eins,Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach Paragraph 40, dürfen sich international tätige Rechtsanwälte nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten. Paragraph 8, ist sinngemäß anzuwenden.