Kurztitel

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Abkürzung

EIRAG

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Zur Erbringung einer Rechtsdienstleistung nach Paragraph 40, dürfen sich international tätige Rechtsanwälte nur auf Ersuchen eines Klienten zeitlich beschränkt zur Erbringung einer genau umgrenzten Dienstleistung in Österreich aufhalten. Paragraph 8, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Zulässigkeit sowie das mögliche Ausmaß einer Beteiligung eines international tätigen Rechtsanwalts an einer in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts-Gesellschaft richten sich nach den dazu von der Republik Österreich in internationalen Handelsabkommen oder gleichartigen völkerrechtlichen Verträgen eingegangenen Verpflichtungen; die Anteile und Stimmrechte der international tätigen Rechtsanwälte dürfen dabei das Ausmaß von insgesamt 25 vH jedenfalls nicht übersteigen. Eine Erweiterung der inhaltlichen Befugnisse des international tätigen Rechtsanwalts in Österreich (Paragraph 40,) ist mit einer solchen Beteiligung nicht verbunden.

Anmerkung

EG: Artikel römisch sechzehn,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

20000673

Dokumentnummer

NOR40221883