Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.07.2021

Abkürzung

FOnV 2006

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht; 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag; 32/06 Verkehrsteuern; 32/07 Stempel- und Rechtsgebühren, Stempelmarken; 34 Monopole

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Allgemeine Vorschriften, Sorgfaltspflichten, Zurechnung von Anbringen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), Erledigungen (Paragraph 97, Absatz 3, BAO), elektronische Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) und Entrichtung von Abgaben im Wege der Überweisung (Paragraph 211, Absatz 3, BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.
  2. Absatz 2,Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für die Funktionen, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online (https://finanzonline.bmf.gv.at) zur Verfügung stehen. Die für eine Datenstromübermittlung und für eine Übermittlung mittels eines Webservices erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (zB XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at) abrufbar zu halten.
  3. Absatz 3,Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist im eigenen Verantwortungsbereich des Teilnehmers nach Maßgabe der für den jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung stehenden Funktionen (Absatz 2,) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
  4. Absatz 4,Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Absatz 3,) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentität durch einen Dritten gestellt wurde. Dies gilt auch bei Datenübermittlung mittels eines Webservices (Absatz 2,).
  5. Absatz 5,Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2021

Gesetzesnummer

20004639

Dokumentnummer

NOR40221869