Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,
BG
Paragraph 69
01.04.2020
DSt
27/01 Rechtsanwälte
Ist eine Entscheidung, mit der die Streichung von der Liste oder die Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach dessen Anhörung einen Kammerkommissär zu bestellen.
EG/EU: Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,
27.03.2020
10002940
NOR40221859