Absatz eins,Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (Paragraph 173, StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.