(2)Absatz 2,Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (§ 68a Abs. 1 Z 3) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach §§ 278b bis 278g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.Die Eurojust-Anlaufstelle in Terrorismusfragen (Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer 3,) hat Eurojust von der Einleitung und der Art der Beendigung eines Strafverfahrens sowie von der Einbringung einer Anklage wegen Taten nach Paragraphen 278 b bis 278 g und 282a StGB zu informieren, wenn zumindest ein weiterer Mitgliedstaat betroffen ist oder betroffen sein könnte. Die Information an Eurojust hat zumindest Daten zur Identifizierung des Beschuldigten, des Verbandes und der terroristischen Organisation, Angaben zur Straftat und zum Sachverhalt und gegebenenfalls Angaben zu Europäischen Ermittlungsanordnungen oder Rechtshilfeersuchen, die an einen oder von einem anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, und das jeweilige Ergebnis zu enthalten.