Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zustimmung zur Übermittlung von Daten und Ergebnissen einer Ermittlung durch die Sicherheitsbehörden oder Finanzstrafbehörden

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft (Absatz 5,) hat einer inländischen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde über deren Ersuchen zu genehmigen, der zuständigen Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen Daten und sonstige Ergebnisse aus einem inländischen Strafverfahren, die ihr berichtet (Paragraph 100, StPO) wurden, ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung zu übermitteln, wenn dies nach Paragraph 76, Absatz 4, StPO zulässig ist.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,)

  2. Absatz 3,Die Übermittlung ist auch ohne Vorliegen eines Ersuchens einer Sicherheitsbehörde oder Finanzstrafbehörde eines anderen Mitgliedstaats zu genehmigen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch die Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, die einer der in Anhang römisch eins.A genannten Kategorien von Straftaten zuzuordnen ist, gefördert oder die Begehung einer solchen Straftat verhindert werden kann.
  3. Absatz 4,Zugleich mit der Genehmigung hat die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zur Verwendung der übermittelten Daten und Ergebnisse einer Ermittlung als Beweismittel in einem Strafverfahren im ersuchenden Mitgliedstaat zu erteilen. Bei Daten oder sonstigen Ergebnissen aus einem inländischen Strafverfahren, die durch Ermittlungshandlungen und Beweisaufnahmen erlangt wurden, die einer gerichtlichen Bewilligung bedürfen oder vom Gericht angeordnet und durchgeführt werden, kann diese Zustimmung nur aufgrund eines Rechtshilfeersuchens einer Justizbehörde oder einer Europäischen Ermittlungsanordnung erteilt werden.
  4. Absatz 5,Zur Genehmigung ist die Staatsanwaltschaft zuständig, in deren Sprengel das Strafverfahren, in dem die Ermittlungen geführt werden, anhängig ist oder war.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40221786