Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 b

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Befassung eines anderen Mitgliedstaats

Paragraph 42 b,

  1. Absatz eins,Nach Vorlage der in Paragraph 42 a, angeführten Unterlage durch den Anstaltsleiter hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 42, vorliegen oder voraussichtlich vorliegen werden. Gegebenenfalls ist die Veranlassung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats zu erwirken.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Justiz hat vor Übermittlung der in Absatz 4, angeführten Unterlagen die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf jede geeignete Weise zu konsultieren, um die nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, erforderliche Zustimmung einzuholen. Es hat dabei darzulegen, aus welchen Gründen die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.
  3. Absatz 3,Von der Erwirkung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn aufgrund bestimmter Umstände Bindungen des Verurteilten zu Österreich von solcher Intensität bestehen, dass davon auszugehen ist, dass die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Inland der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Justiz hat der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
    1. Ziffer eins
      das Urteil samt Übersetzung, sofern eine solche für den ausländischen Verurteilten im Inlandsverfahren bereits angefertigt wurde;
    2. Ziffer 2
      eine ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch sieben) mit dem Ersuchen um Bekanntgabe der anwendbaren Bestimmungen des Vollstreckungsstaats über die bedingte oder vorzeitige Entlassung und, sofern der Vollstreckungsstaat nicht erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, deren Übersetzung in eine Amtssprache des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Sprache;
    3. Ziffer 3
      die Niederschrift über die Erklärung des Verurteilten nach Paragraph 42 a,; und
    4. Ziffer 4
      für den Fall, dass sich der Verurteilte bereits im Vollstreckungsstaat befindet, das ausgefüllte Formblatt zur Unterrichtung der verurteilten Person (Anhang römisch acht)
    zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die Bescheinigung nicht als ausreichend für die Entscheidung über die Vollstreckung erachtet, so ist ihr über entsprechendes Ersuchen eine Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine andere von diesem akzeptierte Amtssprache der Organe der Europäischen Union zu übermitteln; die gegebenenfalls zu übersetzenden wesentlichen Teile des Urteils werden dabei im Rahmen von Konsultationen durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats bekannt gegeben. Ein Ersuchen um Übersetzung des Urteils oder der wesentlichen Teile desselben kommt nur in Betracht, wenn vom Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben wurde.
  6. Absatz 6,Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats oder des Verurteilten um Übermittlung der in Absatz 4, angeführten Unterlagen begründet keine Verpflichtung zu deren Übermittlung.
  7. Absatz 7,Wenn die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach Übermittlung der in Absatz 4, angeführten Unterlagen eine begründete Stellungnahme übermittelt, wonach die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Vollstreckungsstaat in den Fällen nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht der Erleichterung der Resozialisierung und der Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft dient, so hat das Bundesministerium für Justiz zu prüfen, ob Anlass zur Zurückziehung der Bescheinigung (Anhang römisch sieben) besteht. Vom Ergebnis der Prüfung ist die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
  8. Absatz 7 a,Wurde die Freiheitsstrafe oder die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme wegen mehrerer Straftaten verhängt und teilt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats mit, dass die Vollstreckung im Hinblick auf eine bestimmte Tat nicht übernommen werden kann, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil der verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme auf diejenige Straftat entfällt, hinsichtlich derer die Vollstreckung übernommen wird. Wurde eine Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme von mindestens fünf Jahren verhängt, so entscheidet das Landesgericht als Senat von drei Richtern (Paragraph 31, Absatz 6, StPO). Gegen den Beschluss steht der Staatsanwaltschaft und dem Verurteilten die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an das Oberlandesgericht offen. Nach Rechtskraft des Beschlusses hat das Bundesministerium für Justiz diesen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats zu übermitteln.
  9. Absatz 8,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden. Sind das Urteil und die Bescheinigung nicht auf dem Postweg übermittelt worden, so sind der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats auf deren Ersuchen eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils sowie das Original der Bescheinigung auf dem Postweg nachzureichen.
  10. Absatz 9,Die gleichzeitige Befassung eines weiteren Mitgliedstaats mit der Vollstreckung ist unzulässig.
  11. Absatz 10,Von der Entscheidung über die Erwirkung der Vollstreckung im Vollstreckungsstaat ist der im Inland aufhältige Verurteilte in einer ihm verständlichen Sprache unter Verwendung des ausgefüllten Formblattes nach Anhang römisch acht in Kenntnis zu setzen.
  12. Absatz 11,Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung zu verlautbaren, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren (Absatz 4, Ziffer 2,) und welche Mitgliedstaaten die in Absatz 5, angeführte Erklärung abgegeben haben.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40221776