Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

römisch zwei. Hauptstück
Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

Grundlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Übergabe von Personen zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen in Strafsachen durch Festnahme und Übergabe der gesuchten Person nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Hauptstücks durch die vollstreckende Justizbehörde.
  2. Absatz 2,Die im Geltungsbereich dieses Hauptstücks unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen sind nur insoweit anzuwenden, als in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet wird.
  3. Absatz 3,Bestimmungen über die Auslieferung in anderen Bundesgesetzen beziehen sich auch auf die in diesem Bundesgesetz geregelte Übergabe zwischen den Mitgliedstaaten.
  4. Absatz 4,Die Verpflichtungen der Republik Österreich aus dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 2002,, sowie die Bestimmungen der Bundesgesetze über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten, Bundesgesetzblatt Nr. 263 aus 1996,, und über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2002,, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40221760