„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (§ 19a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974), Verfall (§§ 20, 20b StGB), Einziehung (§ 26 StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;„Vermögensrechtliche Anordnung“ Konfiskation (Paragraph 19 a, Strafgesetzbuch – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,), Verfall (Paragraphen 20, 20 b, StGB), Einziehung (Paragraph 26, StGB) und jede andere im Entzug eines Vermögenswertes oder Gegenstandes bestehende Strafe, vorbeugende Maßnahme oder Rechtsfolge, die nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens im In- oder Ausland ausgesprochen wird, mit Ausnahme von Geldstrafen, Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten;