- Ziffer einszur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;
- Ziffer eins afür die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren;
- Ziffer 2zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters;
- Ziffer 2 afür die Ausübung der Tätigkeit eines Kammerkommissärs, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger und den betroffenen Parteien gegenüber sowie über seinen Anspruch auf Entlohnung und über die Führung der Kanzlei;
- Ziffer 3für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorzubereiten haben und an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;
- Ziffer 4zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars;
- Ziffer 5für die Vergabe von Standesauszeichnungen;
- Ziffer 6zur Festlegung der Verpflichtung nach Paragraph 9, Absatz eins a,;
- Ziffer 7für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (Paragraph 91 c und Paragraph 91 d, GOG), des Patientenverfügungsregisters der österreichischen Rechtsanwälte, des Testamentsregisters der österreichischen Rechtsanwälte und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren; die Richtlinien für die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs haben allen Anforderungen der Verordnung nach Paragraph 91 b, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 GOG zu entsprechen.