Jugendgerichtsgesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,
BG
Paragraph 54
01.06.2020
JGG
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen haben über pädagogisches Verständnis zu verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet zu sein. Die Bundesministerin für Justiz hat ein diesen Kriterien entsprechendes Fortbildungsangebot sicherzustellen, an der die mit jugendlichen Gefangenen betrauten Personen regelmäßig teilzunehmen haben.
26.03.2020
10002825
NOR40221721