Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besondere Eignung für den Jugendstrafvollzug

Paragraph 54,

Die mit der Behandlung von jugendlichen Gefangenen betrauten Personen haben über pädagogisches Verständnis zu verfügen und über die wichtigsten für ihre Tätigkeit in Betracht kommenden Erkenntnisse der Pädagogik, Psychologie und Psychiatrie unterrichtet zu sein. Die Bundesministerin für Justiz hat ein diesen Kriterien entsprechendes Fortbildungsangebot sicherzustellen, an der die mit jugendlichen Gefangenen betrauten Personen regelmäßig teilzunehmen haben.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40221721