Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Ziffer einsUnmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
- Ziffer 2Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
- Ziffer 3Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
- Ziffer 4Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
- Ziffer 5Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.