Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

ERSTER ABSCHNITT

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
    1. Ziffer eins
      Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
    2. Ziffer 2
      Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
    3. Ziffer 3
      Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird;
    4. Ziffer 4
      Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat;
    5. Ziffer 5
      Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
  2. Absatz 2,Ist zweifelhaft, ob ein Beschuldigter zur Zeit der Tat oder im Zeitpunkt der Verfahrenshandlung das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, so sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensbestimmungen anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40221713