Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b,

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 24 b,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende der Plenarversammlung stellt das Wahlergebnis der Wahlen nach Paragraph 24, Absatz eins, möglichst unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Werktagen nach dem Wahltag jeweils gesondert fest. Die Wahl kann von jedem Wahlberechtigten binnen einer Woche nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Paragraph 25, Absatz 5,) angefochten werden, wenn eine Person zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen, zur Wahl zugelassen oder als gewählt erklärt worden ist.
  2. Absatz 2Über die Anfechtung der Wahl entscheidet der Oberste Gerichtshof. Die Wahl ist neu durchzuführen, wenn es rechnerisch möglich ist, dass ohne den geltend gemachten Wahlanfechtungsgrund eine andere Person in die jeweilige Funktion gewählt worden wäre.

Anmerkung

1. ÜR: Artikel 10 und Artikel 11, Paragraph 3,, BGBl. römisch eins Nr. 141/2009; Artikel 11, Paragraph 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2009,

2. EG/EU: Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2020,

3. vergleiche Artikel 17, Paragraph 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40221710