Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

01.06.2020

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Vernehmung

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Die Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten ist in einer Art und Weise durchzuführen, die seinem Alter und seinem Entwicklungs- und Bildungsstand Rechnung trägt.
  2. Absatz 2,Von der Vernehmung eines jugendlichen Beschuldigten durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft ist neben einem Protokoll (Paragraph 96, StPO) auch eine Ton- und Bildaufnahme anzufertigen, soweit der jugendliche Beschuldigte keinen Verteidiger beizieht und auch kein gesetzlicher Vertreter oder eine andere Person des Vertrauens anwesend ist.
  3. Absatz 3,Ist eine Ton- und Bildaufnahme aufgrund eines unüberwindbaren technischen Problems nicht möglich, so kann die Vernehmung ausschließlich in einem Protokoll dokumentiert (Paragraph 96, StPO) werden, sofern angemessene Anstrengungen zur Behebung des Problems unternommen wurden und eine Verschiebung der Befragung wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen untunlich wäre.
  4. Absatz 4,Die Daten einer Ton- und Bildaufnahme sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Sie sind unmittelbar nachdem das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wurde oder nach Rechtskraft des Urteils zu löschen, jedenfalls aber fünf Jahre nach dem Tag der Aufnahme. Hat die Kriminalpolizei die Aufnahmen angefertigt, so sind die Daten nach ihrer Übermittlung an die Staatsanwaltschaft bei der Kriminalpolizei zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40221684