Absatz eins,In folgenden Fällen muss der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten sein (notwendige Verteidigung):
- Ziffer einsim gesamten Verfahren, wenn und solange er in Untersuchungshaft oder gemäß Paragraph 173, Absatz 4, in Strafhaft angehalten wird,
- Ziffer 2im gesamten Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, StGB (Paragraphen 429, Absatz 2, 430, Absatz 3, 436, 439, Absatz eins,),
- Ziffer 3in der Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer der in den Paragraphen 22 und 23 StGB genannten Anstalten (Paragraph 439, Absatz eins,),
- Ziffer 4in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht,
- Ziffer 5in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat, außer in den Fällen des Paragraph 129, Absatz 2, Ziffer eins und 164 Absatz 4, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
- Ziffer 5 ain der kontradiktorischen Vernehmung (Paragraph 165,), soweit in der Hauptverhandlung nach den Ziffer 3, bis 5 notwendige Verteidigung bestünde,
- Ziffer 6im Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder einer Berufung gegen ein Urteil des Schöffen- oder des Geschworenengerichts,
- Ziffer 7bei der Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens und beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über einen solchen (Paragraphen 363 a, Absatz 2 und 363 c).