(2)Absatz 2,Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, S. 2, auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, Sitzung 2, , auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.