Kurztitel

Island-Norwegen-Vereinigtes Königreich-Übergabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

INVÜG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Auslieferung aus Island und Norwegen (Übergabe)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Soll eine Auslieferung (Übergabe) durch Island oder Norwegen erwirkt werden, so sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste und Vierte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des EU-JZG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Haftbefehl ist unter Verwendung des Formblatts im Anhang zum Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen, ABl. Nr. L 292 vom 21.10.2006, Sitzung 2, , auszufertigen und hat die darin angeführten Angaben zu enthalten.
  3. Absatz 3,Der Haftbefehl ist im Verhältnis zu Island in die isländische oder englische Sprache, im Verhältnis zu Norwegen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache zu übersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20011091

Dokumentnummer

NOR40221657