Absatz eins,Auf die Auslieferung (Übergabe) an Island oder Norwegen sind Paragraph eins, Absatz 2, sowie der Erste, Zweite und Dritte Abschnitt des römisch zwei. Hauptstücks des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden.