(2)Absatz 2Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Inhaber oder die Inhaberin eines Prüfungszeugnisses gemäß Abs. 1 bei zu den gleichgestellten Lehrberufen verwandten Lehrberufen (§ 7 Abs. 1 lit.d) eine Reduktion des Lehrzeitersatzes gemäß Lehrberufsliste um bis zu einem Jahr vereinbaren. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages den Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren und zu einer binnen zwei Wochen zu erstattenden Stellungnahme einzuladen. In einer bezugnehmenden Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen der Lehrvertragspartner, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles, zu berücksichtigen.Zur Unterstützung der Erreichung des Ausbildungszieles können der Lehrberechtigte und der Inhaber oder die Inhaberin eines Prüfungszeugnisses gemäß Absatz eins, bei zu den gleichgestellten Lehrberufen verwandten Lehrberufen (Paragraph 7, Absatz eins, Litera ,) eine Reduktion des Lehrzeitersatzes gemäß Lehrberufsliste um bis zu einem Jahr vereinbaren. Die Lehrlingsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages den Landes-Berufsausbildungsbeirat zu informieren und zu einer binnen zwei Wochen zu erstattenden Stellungnahme einzuladen. In einer bezugnehmenden Stellungnahme hat der Landes-Berufsausbildungsbeirat die Interessen der Lehrvertragspartner, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles, zu berücksichtigen.