Absatz einsWer zwar befugt ist, einen Lehrling im Sinne dieses Bundesgesetzes auszubilden, aber seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist,
- Litera aeinen Lehrvertrag rechtzeitig zur Eintragung anzumelden, oder
- Litera bdem Lehrling die zum Besuch der Berufsschule erforderliche Zeit freizugeben, oder
- Litera cden Lehrling zum regelmäßigen Schulbesuch anzuhalten, oder
- Litera ddem Lehrling keine berufsfremden Tätigkeiten zu übertragen, oder
- Litera ebei der Aufnahme von Lehrlingen die auf Grund des Paragraph 8, Absatz 3,, 4 und 5 festgesetzte Verhältniszahl zu beachten,
- Litera feinen geeigneten Ausbilder mit der Ausbildung zu betrauen, oder
- Litera geine Anzeige gemäß Paragraph 9, Absatz 9, rechtzeitig zu erstatten oder
- Litera hdie in einem Bescheid gemäß Paragraph 3 a, vorgeschriebenen ergänzenden Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes in erheblichem Ausmaß zu vermitteln oder die zur ordnungsgemäßen Durchführung der ergänzenden Ausbildung erforderlichen Maßnahmen zu treffen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 €, in den Fällen der Litera b,, d und f jedoch mit einer Geldstrafe von mindestens 145 €, und nach wiederholter Bestrafung mit einer Geldstrafe von mindestens 327 € bis 2 180 € zu bestrafen.