Absatz einsHat das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Bestimmungen des Paragraph 30, oder des Paragraph 8 c, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, eine Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, so ist für den Zeitraum der Beauftragung keine Bewilligung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemäß Paragraph 30, Absatz 2, bzw. gemäß Paragraph 8 c, Absatz 2, erforderlich. Die Zuweisung zu einer Maßnahme gemäß dieser Bestimmung darf erst erfolgen, wenn die Vermittlung in ein Lehrverhältnis gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht zustande gekommen ist.